Ersatz für die Gehaltsaufwendungen der Beamten
§ 7.
(1) Für die im § 4 Abs. 1 genannten Beamten hat die Gesellschaft dem Bund ab dem der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch folgenden Monatsersten den Aufwand der Aktivbezüge samt Nebenkosten zu ersetzen sowie an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes im Umfang von 31% des Aufwandes der Aktivbezüge zu leisten. Pensionsbeiträge, die bei der Auszahlung der Aktivbezüge dieser Pensionen bereits vom Bund einbehalten werden, sind, mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge, auf diesen Betrag anzurechnen. Im Fall einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis.
(2) Für die Berechnung des Beitrages zur Deckung des Pensionsaufwandes gelten als Aktivbezüge alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Gesetzesnummer
10010960
Dokumentnummer
NOR12139269
alte Dokumentnummer
N8199644181L
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