Artikel VII
Die Vertragsregierungen sorgen dafür, daß Notifikationen und statistische oder sonstige durch dieses Übereinkommen vorgeschriebene Angaben in der von der Kommission festgelegten Form und Weise umgehend an das Internationale Büro für Walfangstatistiken in Sandefjord, Norwegen, oder an andere von der Kommission bezeichnete Stellen weitergeleitet werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2023
Gesetzesnummer
10010887
Dokumentnummer
NOR12138441
alte Dokumentnummer
N8199545730J
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