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Artikel VII Internationales Übereinkommen zur Regelung des Walfangs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.5.1994

Artikel VII

Die Vertragsregierungen sorgen dafür, daß Notifikationen und statistische oder sonstige durch dieses Übereinkommen vorgeschriebene Angaben in der von der Kommission festgelegten Form und Weise umgehend an das Internationale Büro für Walfangstatistiken in Sandefjord, Norwegen, oder an andere von der Kommission bezeichnete Stellen weitergeleitet werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2023

Gesetzesnummer

10010887

Dokumentnummer

NOR12138441

alte Dokumentnummer

N8199545730J

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