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Artikel 4 Alpenkonvention

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.3.1995

Artikel 4

Zusammenarbeit im rechtlichen, wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Bereich

(1) Die Vertragsparteien erleichtern und fördern den Austausch rechtlicher, wissenschaftlicher, wirtschaftlicher und technischer Informationen, die für dieses Übereinkommen erheblich sind.

(2) Die Vertragsparteien informieren einander zur größtmöglichen Berücksichtigung grenzüberschreitender und regionaler Erfordernisse über geplante, juristische oder wirtschaftliche Maßnahmen, von denen besondere Auswirkungen auf den Alpenraum oder Teile desselben zu erwarten sind.

(3) Die Vertragsparteien arbeiten mit internationalen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen soweit erforderlich zusammen, um das Übereinkommen und die Protokolle, deren Vertragspartei sie sind, wirksam durchzuführen.

(4) Die Vertragsparteien sorgen in geeigneter Weise für eine regelmäßige Information der Öffentlichkeit über die Ergebnisse von Forschungen, Beobachtungen und getroffene Maßnahmen.

(5) Die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus diesem Übereinkommen im Informationsbereich gelten vorbehaltlich der nationalen Gesetze über die Vertraulichkeit. Vertraulich bezeichnete Informationen müssen als solche behandelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018

Gesetzesnummer

10010876

Dokumentnummer

NOR12138244

alte Dokumentnummer

N8199530012L

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