Artikel 10
Änderungen des Übereinkommens
Jede Vertragspartei kann der in der Alpenkonferenz vorsitzführenden Vertragspartei Vorschläge für Änderungen dieses Übereinkommens unterbreiten. Solche Vorschläge werden von der in der Alpenkonferenz vorsitzführenden Vertragspartei mindestens sechs Monate vor Beginn der Tagung der Alpenkonferenz, die sich mit ihnen befassen wird, den Vertragsparteien und Unterzeichnerstaaten übermittelt. Die Änderungen des Übereinkommens treten gemäß Absatz (2), (3) und (4) des Artikels 12 in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2018
Gesetzesnummer
10010876
Dokumentnummer
NOR12138250
alte Dokumentnummer
N8199530018L
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