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§ 96 GTG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.7.1994

Verschwiegenheitspflicht

§ 96

Die Mitglieder der Kommission und ihrer Ausschüsse sowie die gemäß § 95 Abs. 1 hinzugezogenen sachkundigen Personen und Vertrauenspersonen sind über Informationen und Wahrnehmungen, die sie in dieser Eigenschaft gewonnen haben ‑ ausgenommen Daten, die der Öffentlichkeit zugänglich waren oder sind ‑, während der Dauer ihrer Funktionsperiode und auch danach zur Verschwiegenheit verpflichtet.

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