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§ 1 StIV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.2016

Geltungsbereich und generelle Verweisungsbestimmung

§ 1.

(1) Diese Verordnung gilt für die vorsorgliche Information durch Inhaber/Inhaberinnen informationspflichtiger Anlagen im Sinn des § 14 Abs. 2 Umweltinformationsgesetz (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 95/2015, über die Gefahren und Auswirkungen von schweren Unfällen (§ 14 Abs. 1a UIG, in der Fassung BGBl. I Nr. 95/2015) mit einem außenwirksamen, das heißt einem über den Bereich der Anlage hinausgehenden, Gefährdungspotential und über die notwendigen Verhaltensmaßnahmen im Falle eines schweren Unfalls für die möglicherweise betroffenen Personen.

(2) Durch diese Verordnung werden die informationspflichtigen Anlagen (§ 2) und die Art und Weise der Information über die Gefahr von Störfällen (§ 3) einschließlich der Mitwirkung der über die Gefahr von Störfällen zu informierenden Behörden (§ 4) näher geregelt.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010807

Dokumentnummer

NOR40185095

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