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§ 61a HebG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2008

§ 61a.

(1) Die zum 1. Jänner 2003 anhängigen Verfahren gemäß § 12 sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.

(2) Die zum Ablauf des 30. Juni 2008 anhängigen Verfahren gemäß §§ 14 und 14a sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.

(3) Ergänzungsausbildungen, die gemäß § 14 Abs. 6 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 57/2008 im Rahmen der Nostrifikation vorgeschrieben wurden, dürfen nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage absolviert werden und sind bis spätestens 31. Dezember 2010 abzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2020

Gesetzesnummer

10010804

Dokumentnummer

NOR40097195

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