Beiziehungspflichten der Schwangeren, Gebärenden und Wöchnerin
§ 3.
(1) Jede Schwangere hat zur Geburt und zur Versorgung des Kindes eine Hebamme beizuziehen.
(2) Ist die Beiziehung einer Hebamme bei der Geburt selbst nicht möglich, so hat die Wöchnerin jedenfalls zu ihrer weiteren Pflege und der Pflege des Säuglings unverzüglich eine Hebamme beizuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2020
Gesetzesnummer
10010804
Dokumentnummer
NOR12137376
alte Dokumentnummer
N8199435902J
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