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§ 3 HebG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.4.1994

Beiziehungspflichten der Schwangeren, Gebärenden und Wöchnerin

§ 3.

(1) Jede Schwangere hat zur Geburt und zur Versorgung des Kindes eine Hebamme beizuziehen.

(2) Ist die Beiziehung einer Hebamme bei der Geburt selbst nicht möglich, so hat die Wöchnerin jedenfalls zu ihrer weiteren Pflege und der Pflege des Säuglings unverzüglich eine Hebamme beizuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2020

Gesetzesnummer

10010804

Dokumentnummer

NOR12137376

alte Dokumentnummer

N8199435902J

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