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Anlage VI Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihre Entsorgung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.4.1993

Anlage VI

SCHIEDSVERFAHREN

Artikel 1

Sofern die in Artikel 20 des Übereinkommens bezeichnete Vereinbarung nichts anders vorsieht, wird das Schiedsverfahren nach den Artikeln 2 bis 10 durchgeführt.

Artikel 2

Die antragstellende Partei notifiziert dem Sekretariat, daß die Parteien sich darauf geeinigt haben, die Streitigkeit nach Artikel 20 Absatz 2 oder 3 des Übereinkommens einem Schiedsverfahren zu unterwerfen, und weist insbesondere auf die Artikel des Übereinkommens hin, deren Auslegung oder Anwendung strittig ist. Das Sekretariat leitet diese Informationen an alle Vertragsparteien des Übereinkommens weiter.

Artikel 3

Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Jede an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei bestellt einen Schiedsrichter, und die beiden so bestellten Schiedsrichter ernennen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter zum Vorsitzenden des Gerichts. Dieser darf nicht Staatsangehöriger einer Streitparteien sein, nicht seinen ständigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer dieser Parteien haben, nicht bei einer von ihnen im Dienst stehen und sich in keiner anderen Eigenschaft mit der Streitigkeit befaßt haben.

Artikel 4

(1) Ist der Vorsitzende des Schiedsgerichts nicht binnen zwei Monaten nach der Bestellung des zweiten Schiedsrichters ernannt, so ernennt ihn der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen einer der Parteien binnen einer weiteren Frist in zwei Monaten.

(2) Hat eine der Streitparteien nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens einen Schiedsrichter bestellt, so kann die andere Partei den Generalsekretär der Vereinten Nationen davon in Kenntnis setzen, der den Vorsitzenden des Schiedsgerichts binnen einer Frist von weiteren zwei Monaten ernennen wird. Nach seiner Ernennung fordert der Vorsitzende des Schiedsgerichts die Partei, die noch keinen Schiedsrichter bestellt hat, auf, diese Bestellung binnen zwei Monaten vorzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist unterrichtet er den Generalsekretär der Vereinten Nationen, der diese Ernennung binnen einer Frist von weiteren zwei Monaten vornimmt.

Artikel 5

(1) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen nach Maßgabe des Völkerrechts und in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen.

(2) Ein nach dieser Anlage gebildetes Schiedsgericht legt seine Verfahrensordnung fest.

Artikel 6

(1) Das Schiedsgericht entscheidet über Verfahren und Inhalt mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(2) Das Gericht kann zur Feststellung der Tatsachen alle geeigneten Maßnahmen ergreifen. Auf Ersuchen einer der Parteien kann es dringende einstweilige Schutzmaßnahmen empfehlen.

(3) Die Streitparteien schaffen alle für den reibungslosen Verlauf des Verfahrens notwendigen Erleichterungen.

(4) Abwesenheit oder Versäumnis einer Partei stellt kein Hindernis für das Verfahren dar.

Artikel 7

Das Gericht kann über Gegenklagen, die mit dem Streitgegenstand unmittelbar in Zusammenhang stehen, verhandeln und entscheiden.

Artikel 8

Sofern das Schiedsgericht nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls etwas anderes beschließt, werden die Kosten des Gerichts, einschließlich der Vergütung seiner Mitglieder, von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht verzeichnet alle seine Kosten und legt den Parteien eine Schlußabrechnung vor.

Artikel 9

Hat eine Vertragspartei ein rechtliches Interesse an dem Streitgegenstand, das durch die Entscheidung des Falles berührt werden könnte, so kann sie mit Zustimmung des Gerichts dem Verfahren beitreten.

Artikel 10

(1) Das Gericht fällt seinen Schiedsspruch binnen fünf Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem es gebildet wurde; hält es jedoch eine Verlängerung dieser Frist für notwendig, so darf diese fünf Monate nicht überschreiten.

(2) Der Spruch des Schiedsgerichts ist mit einer Begründung zu versehen. Er ist endgültig und für die Streitparteien bindend.

(3) Streitigkeiten zwischen den Parteien über die Auslegung oder die Vollstreckung des Schiedsspruchs können von jeder Partei dem Schiedsgericht, das den Spruch gefällt hat, oder, falls dieses Gericht nicht befaßt werden kann, einem anderen Gericht unterbreitet werden, das zu diesem Zweck auf die gleiche Weise gebildet wird wie das erste.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2023

Gesetzesnummer

10010756

Dokumentnummer

NOR12136575

alte Dokumentnummer

N8199327046J

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