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Artikel 4 Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihre Entsorgung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.4.1993

Artikel 4

Allgemeine Verpflichtungen

  1. (1) a) Vertragsparteien, die ihr Recht wahrnehmen, die Einfuhr gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle zum Zweck ihrer Entsorgung zu verbieten, unterrichten die übrigen Vertragsparteien nach Artikel 13 von ihrem Beschluß.
  2. b) Die Vertragsparteien verbieten oder erteilen keine Erlaubnis für die Ausfuhr gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle in die Vertragsparteien, welche die Einfuhr solcher Abfälle verboten haben, wenn sie nach Buchstabe a davon in Kenntnis gesetzt worden sind.
  3. c) Die Vertragsparteien verbieten oder erteilen keine Erlaubnis für die Ausfuhr gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle, wenn der Einfuhrstaat nicht seine schriftliche Einwilligung zu der bestimmten Einfuhr erteilt hat, für den Fall, daß dieser Einfuhrstaat die Einfuhr dieser Abfälle nicht verboten hat.

(2) Jede Vertragspartei trifft geeignete Maßnahmen, um

  1. a) sicherzustellen, daß die Erzeugung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle im Inland auf ein Mindestmaß beschränkt wird, wobei soziale, technologische und wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden;
  2. b) die Verfügbarkeit geeigneter Entsorgungsanlagen für eine umweltgerechte Behandlung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle unabhängig vom Ort ihrer Entsorgung sicher zustellen, die sich nach Möglichkeit im Inland befinden sollen;
  3. c) sicherzustellen, daß die an der Behandlung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle im Inland beteiligten Personen die notwendigen Vorkehrungen treffen, damit eine infolge dieser Behandlung entstehende Verschmutzung durch gefährliche Abfälle und andere Abfälle verhindert wird; sollte es zu einer solchen Verschmutzung kommen, so sind deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt auf ein Mindestmaß zu beschränken;
  4. d) sicherzustellen, daß die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle auf ein Mindestmaß beschränkt wird, das mit der umweltgerechten und wirksamen Behandlung solcher Abfälle vereinbar ist, und die so durchgeführt wird, daß die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor den nachteiligen Auswirkungen, die dadurch entstehen können, geschützt sind;
  5. e) die Ausfuhr gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle in einen Staat oder eine Gruppe von Staaten, die einer Organisation der wirtschaftlichen und/oder politischen Integration angehören und die Vertragsparteien sind, insbesondere Entwicklungsländer, die durch ihre Rechtsvorschriften alle Einfuhren verboten haben, nicht zu erlauben oder wenn sie Grund zu der Annahme hat, daß die Abfälle im Sinne der von den Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung zu beschließenden Kriterien nicht umweltgerecht behandelt werden;
  6. f) zu verlangen, daß den betroffenen Staaten Informationen über eine geplante grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle nach Anlage V A übermittelt werden, damit sie die Auswirkungen der geplanten Verbringung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt beurteilen können;
  7. g) die Einfuhr gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle zu verhindern, wenn sie Grund zu der Annahme hat, daß die fraglichen Abfälle nicht umweltgerecht behandelt werden;
  8. h) mit anderen Vertragsparteien und anderen interessierten Organisationen unmittelbar und über das Sekretariat bei Tätigkeiten zusammenzuarbeiten, einschließlich der Verbreitung von Informationen über die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle, damit die umweltgerechte Behandlung solcher Abfälle verbessert und der unerlaubte Verkehr verhindert werden.

(3) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, daß der unerlaubte Verkehr mit gefährlichen Abfällen oder anderen Abfällen eine Straftat darstellt.

(4) Jede Vertragspartei trifft geeignete rechtliche, verwaltungsmäßige und sonstige Maßnahmen, um dieses Übereinkommen durchzuführen und ihm Geltung zu verschaffen, einschließlich Maßnahmen zur Verhinderung und Bestrafung übereinkommenswidriger Verhaltensweisen.

(5) Die Vertragsparteien erlauben weder die Ausfuhr gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle in eine Nichtvertragspartei noch deren Einfuhr aus einer Nichtvertragspartei.

(6) Die Vertragsparteien kommen überein, die Ausfuhr gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle zur Entsorgung innerhalb des Gebiets südlich von 60 Grad südlicher Breite nicht zu erlauben, gleichviel ob solche Abfälle Gegenstand einer grenzüberschreitenden Verbringung sind.

(7) Jede Vertragspartei wird außerdem

  1. a) allen Personen unter ihrer Hoheitsgewalt die Beförderung oder die Entsorgung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle verbieten, sofern diese Personen nicht ermächtigt oder befugt sind, Tätigkeiten dieser Art auszuüben;
  2. b) verlangen, daß gefährliche Abfälle und andere Abfälle, die Gegenstand einer grenzüberschreitenden Verbringung sein sollen, in Übereinstimmung mit allgemein angenommenen und anerkannten internationalen Regeln und Normen im Bereich der Verpackung, der Kennzeichnung und der Beförderung verpackt, gekennzeichnet und befördert werden und daß einschlägigen international anerkannten Gepflogenheiten gebührend Rechnung getragen wird;
  3. c) verlangen, daß den gefährlichen Abfällen und anderen Abfällen vom Ausgangspunkt der grenzüberschreitenden Verbringung bis zum Ort der Entsorgung ein Begleitpapier beigefügt ist.

(8) Jede Vertragspartei verlangt, daß gefährliche Abfälle oder andere Abfälle, die ausgeführt werden sollen, im Einfuhrstaat oder anderswo umweltgerecht behandelt werden. Die technischen Richtlinien für die umweltgerechte Behandlung der von diesem Übereinkommen erfaßten Abfälle werden von den Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung beschlossen.

(9) Die Vertragsparteien treffen geeignete Maßnahmen, damit die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle nur zugelassen wird, wenn

  1. a) der Ausfuhrstaat nicht über die technische Fähigkeit und die notwendigen Anlagen, die Mittel oder die geeigneten Deponien verfügt, um die fraglichen Abfälle umweltgerecht und wirksam zu entsorgen,
  2. b) die fraglichen Abfälle als Rohstoff für Verwertungs- und Aufbereitungsindustrien im Einfuhrstaat benötigt werden oder
  3. c) die betreffende grenzüberschreitende Verbringung mit anderen von den Vertragsparteien zu beschließenden Kriterien übereinstimmt; diese Kriterien dürfen jedoch nicht von den Zielen dieses Übereinkommens abweichen.

(10) Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verpflichtungen der Staaten, in denen gefährliche Abfälle und andere Abfälle erzeugt werden, wonach diese Abfälle umweltgerecht zu behandeln sind, dürfen unter keinen Umständen auf die Einfuhr- oder Durchfuhrstaaten übertragen werden.

(11) Dieses Übereinkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, zusätzliche Anforderungen aufzustellen, die mit dem Übereinkommen im Einklang stehen und den Regeln des Völkerrechts entsprechen, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt besser zu schützen.

(12) Dieses Übereinkommen berührt weder die Souveränität der Staaten über ihr nach dem Völkerrecht festgelegtes Küstenmeer, die souveränen Rechte und die Hoheitsbefugnisse, welche die Staaten nach dem Völkerrecht in ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone und auf ihrem Festlandsockel ausüben, noch die Wahrnehmung der im Völkerrecht vorgesehenen und in einschlägigen internationalen Übereinkünften niedergelegten Rechte und Freiheiten der Schiffahrt durch Schiffe und des Überflugs durch Luftfahrzeuge aller Staaten.

(13) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Möglichkeiten für eine Verringerung der Menge und/oder des Verschmutzungspotentials gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle, die in andere Länder und insbesondere in Entwicklungsländer ausgeführt werden, regelmäßig zu überprüfen.

Schlagworte

Verwertungsindustrie

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2023

Gesetzesnummer

10010756

Dokumentnummer

NOR12136543

alte Dokumentnummer

N8199327014J

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