Anlage IV
ENTSORGUNGSVERFAHREN
A. Verfahren, bei denen Wiedergewinnung, Verwertung, Rückgewinnung und unmittelbare Wiederverwendung oder andere Weiterverwendung der Abfälle nicht möglich ist
| Abschnitt A enthält sämtliche Entsorgungsverfahren, die in der Praxis angewandt werden. |
D1 | Ablagerungen in oder auf dem Boden (d.h. Deponien usw.) |
D2 | Behandlung im Boden (z. B. biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich usw.) |
D3 | Verpressung (z. B. Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume usw.) |
D4 | Oberflächenaufbringung (z. B. Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teiche oder Lagunen usw.) |
D5 | Speziell angelegte Deponien (z. B. Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die verschlossen und gegeneinander und gegen die Umwelt isoliert werden usw.) |
D6 | Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen |
D7 | Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden |
D8 | Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in dieser Anlage beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in Abschnitt A aufgeführten Verfahren entsorgt werden |
D9 | Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in dieser Anlage beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder -gemische entstehen, die mit einem der in Abschnitt A beschriebenen Verfahren entsorgt werden (z. B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren, Neutralisieren, Ausfällen usw.) |
D10 | Verbrennung an Land |
D11 | Verbrennung auf See |
D12 | Dauerlagerung (z. B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk usw.) |
D13 | Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der in Abschnitt A beschriebenen Verfahren |
D14 | Rekonditionierung vor Anwendung eines der in Abschnitt A beschriebenen Verfahren |
D15 | Lagerung bis zur Anwendung eines der in Abschnitt A beschriebenen Verfahren (Zwischenlagerung) |
B. Verfahren, bei denen Wiedergewinnung, Verwertung, Rückgewinnung und unmittelbare oder andere Wiederverwendung der Abfälle möglich ist
| Abschnitt B enthält sämtliche derartigen Verfahren in bezug auf Stoffe, die gesetzlich als gefährliche Abfälle bezeichnet werden oder als solche gelten und die andernfalls den in Abschnitt A beschriebenen Verfahren unterzogen würden |
R1 | Verwendung als Brennstoff (außer bei Direktverbrennung) oder andere Mittel der Energieerzeugung |
R2 | Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln |
R3 | Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden |
R4 | Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen |
R5 | Verwertung/Rückgewinnung anderer anorganischer Stoffe |
R6 | Regenerierung von Säuren oder Basen |
R7 | Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigung dienen |
R8 | Wiedergewinnung von Katalysatorbestand teilen |
R9 | Altölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Altöl |
R10 | Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie |
R11 | Verwendung von Rückständen, die bei einem der unter R1 – R10 aufgezählten Verfahren gewonnen werden |
R12 | Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1 – R11 aufgezählten Verfahren zu unterziehen |
R13 | Ansammlung von Stoffen, die für ein der in Abschnitt B beschriebenen Verfahren vorgesehen sind. |
Schlagworte
Endgemisch
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2023
Gesetzesnummer
10010756
Dokumentnummer
NOR12136572
alte Dokumentnummer
N8199327043J
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