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Anlage 10 Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihre Entsorgung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.5.2010

Anlage 10

— Anhang

VORGANGSWEISE FÜR DIE ÄNDERUNG ODER ANPASSUNG DER ABFALLLISTEN, DIE IN DEN ANLAGEN VIII UND IX ZUM BASLER ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE KONTROLLE DER GRENZÜBERSCHREITENDEN VERBRINGUNG GEFÄHRLICHER ABFÄLLE UND IHRER ENTSORGUNG ENTHALTEN SIND

1. Anträge

  1. (a) Anträge sind beim Sekretariat mit Hilfe des untenstehenden Formulars einzureichen. Alle Vertragsparteien, Beobachterstaaten, NGOs, Privatunternehmen oder Einzelpersonen sind berechtigt, das Antragsformular auszufüllen und können dabei einen Vorschlag zur Aufnahme von Abfällen in Anlage VIII oder Anlage IX oder einen Vorschlag zur Streichung von Abfällen aus Anlage VIII, Anlage IX oder Arbeitsliste C machen. Alle dem Sekretariat vorgelegten Anträge müssen von einer oder über eine Vertragspartei oder einen Beobachterstaat eingebracht werden.
  2. (b) Eine Vertragspartei, die einen Antrag einreicht, muss deutlich darlegen, ob es sich bei dem Antrag um einen formellen Vorschlag zur Änderung der Anlagen zum Basler Übereinkommen gemäß den Artikeln 17 und 18 des Übereinkommens handelt oder nicht.
  3. (c) Die zuständigen Behörden und Anlaufstellen werden aufgefordert, allen Anlaufstellen des Basler Übereinkommens alle Informationen zusätzlich zum Formular zur Verfügung zu stellen und das Sekretariat darüber in Kenntnis zu setzen, dass dies geschehen ist. Wenn eine zuständige Behörde oder eine Anlaufstelle nicht in der Lage ist, Anlagen oder Anhänge allen Anlaufstellen des Basler Übereinkommens bereitzustellen, können sie das Sekretariat bitten, diese Aufgabe zu übernehmen.

2. Vorgangsweise für die Übermittlung des Formulars

  1. (a) Der Antragsteller muss das Antragsformular mit allen etwaigen zusätzlichen Informationen einer nationalen Behörde für das Basler Übereinkommen vorlegen.
  2. (b) Die zuständige Behörde und/oder Anlaufstelle sollte das Antragsformular mitsamt allen etwaigen zusätzlichen Informationen prüfen und es nur dann an das Sekretariat des Basler Übereinkommens weiterleiten, wenn es ordnungsgemäß ausgefüllt ist und der ausgefüllte Antrag Informationen enthält, die ausreichend sind, damit die Open-End-Arbeitsgruppe eine Entscheidung treffen kann.
  3. (c) Die Open-End-Arbeitsgruppe wird den Antrag im Rahmen ihres nächsten Treffens prüfen, vorausgesetzt, der Antrag langt beim Sekretariat innerhalb der in Absatz 3 (a) unten festgelegten Frist ein.

3. Antragsfrist

  1. (a) Das Antragsformular für die Aufnahme oder Streichung von Abfällen muss dem Sekretariat des Basler Übereinkommens mindestens drei Monate vor dem Treffen der Open-End-Arbeitsgruppe übermittelt werden. Alle über das Antragsformular hinausgehenden Informationen sollten ebenfalls innerhalb dieser Frist vorgelegt werden.
  2. (b) Unter besonderen Umständen kann eine Vertragspartei das Antragsformular für die Aufnahme oder Streichung von Abfällen zwei Monate vor dem Treffen der Open-End-Arbeitsgruppe übermitteln, falls (ein) solche(r) Vorschlag/Vorschläge nicht innerhalb der Dreimonatsfrist an das Sekretariat gesendet werden können. Die Open-End-Arbeitsgruppe wird sich bemühen, (einen) solche(n) Antrag/Anträge bei ihrem darauf folgenden Treffen zu behandeln.

4. Vorgangsweise vor der Bearbeitung durch die Open-End-Arbeitsgruppe

  1. (a) Nach Erhalt eines Antrags wird das Sekretariat den Antrag innerhalb von 30 Tagen auf der Homepage des Basler Übereinkommens veröffentlichen (www.basel.int ).
  2. (b) Das Sekretariat wird allen Anlaufstellen eine E-Mail senden, der zu entnehmen ist, dass der Antrag zur Verfügung steht. Jene Vertragsparteien, die über keinen Internetoder E-Mail-Zugang verfügen, erhalten den Antrag auf dem Postweg oder per Fax.
  3. (c) Das Sekretariat wird die Vertragsparteien auffordern, innerhalb von 20 Tagen Kommentare zum Antrag direkt an den Antragsteller zu übermitteln (auf dem Postweg, per Fax oder per E-Mail).
  4. (d) Der Antragsteller wird erforderlichenfalls innerhalb von 20 Tagen eine Ergänzung zum Antrag erstellen, welche Antworten auf die Fragen enthält.
  5. (e) Das Sekretariat wird diese Ergänzung den Vertragsparteien mindestens 20 Tage vor dem Treffen zur Verfügung stellen.
  6. (f) In den unter Absatz 3 (b) oben genannten Ausnahmefällen werden die in Absatz 4 (a) und (d) oben festgelegten Fristen auf 10 Tage reduziert.

5. Maßnahmen der Open-End-Arbeitsgruppe

  1. (a) Die Open-End-Arbeitsgruppe wird die Anträge auf Aufnahme oder Streichung von Abfällen in die bzw. aus den Anlagen VIII und IX bearbeiten und prüfen. Die Anträge müssen auf fundierter wissenschaftlicher Beurteilung gemäß Artikel 1 Absatz 1 (a) des Basler Übereinkommens beruhen.
  2. (b) Die Open-End-Arbeitsgruppe sollte auf konsensualem Wege zu einer Entscheidung kommen.
  3. (c) Die Entscheidungen der Open-End-Arbeitsgruppe über die Aufnahme von Abfällen in Listen bzw. die Streichung von Abfällen aus Listen, die in den Anlagen VIII und IX enthalten sind, werden in Form eines Berichts der Open-End-Arbeitsgruppe durch das Sekretariat an das darauf folgende Treffen der Konferenz der Vertragsparteien weitergeleitet. In jenen Fällen, in denen mit der Antragstellung durch eine Vertragspartei kein formeller Vorschlag zur Änderung an den Anlagen zum Basler Übereinkommen unterbreitet wurde, sollte die Open-End-Arbeitsgruppe andere Vertragsparteien einladen, der Konferenz der Vertragsparteien gemäß Artikel 17 und 18 des Übereinkommens einen solchen formellen Vorschlag zu unterbreiten.

6. Effektives Prüfverfahren

7. Berichterstattung

ANTRAGSFORMULAR FÜR DIE AUFNAHME ODER STREICHUNG VON ABFÄLLEN IN DIE BZW. AUS DEN ANLAGEN VIII UND IX

A. ABFALLKENNZEICHNUNG

Vorgeschlagene Formulierung für die Aufnahme (oder Ersatzformulierung für eine bestehende Kategorie)

1.

Abfallbezeichnung:

 

2.

Abfallursprung:

 

3.

Physische Form:

 

4.

Hauptbestandteile:

 

5.

Typische Schadstoffe:

 

   

6.

Abfallcode:

UN-Klasse

____

UN-Nummer

____

 

 

IWIC

____

OECD

____

 

EWC____

Sonstige (z. B. Harmonized System Code, BIR, ISRI, IPMI etc.)

         

7.

Geben Sie alle relevanten Y-Zahlen ein

  

8.

Gefahreneigenschaften

  

 

H1

H4.3

H6.2

H12

 

H3

H5.1

H8

H13

 

H4.1

H5.2

H10

 

 

H4.2

H6.1

H11

 

     

B. VORGESCHLAGENE AUFNAHME VORGESCHLAGENE STREICHUNG

Liste A von Anlage VIII

Aus Liste A von Anlage VIII

Liste B von Anlage IX

Aus Liste B von Anlage IX

  

C. NATIONALE DEFINITION

Ja

Nein

  

D. KOMMERZIELLE KLASSIFIZIERUNG

Ja

Nein

  

ZUSAMMENFASSUNG DER GRÜNDE FÜR EINE VORGESCHLAGENE AUFNAHME

E. NAME DES ANTRAGSTELLERS

Name:

 

 

 

Adresse:

 

 

Partei

 

 

 

Beobachterstaat

Tel:

 

 

NGO

Fax:

 

 

Unternehmen

E-Mail:

 

 

Einzelperson

    

____________________

 

____________________

(Unterschrift)

 

(Stempel

   

F. ANTRAG EINREICHENDE BEHÖRDE

Name:

 

 

 

Adresse:

 

 

____________________

 

 

 

(Unterschrift)

    

Tel:

 

 

 

Fax:

 

 

 

E-Mail:

 

 

____________________

 

 

 

(Stempel)

    

Datum der Einreichung:

 

  

Das vorliegende Antragsformular kann bis zu acht zusätzliche Seiten einschließen.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2023

Gesetzesnummer

10010756

Dokumentnummer

NOR40193185

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