Anlage I
GRUPPEN DER ZU KONTROLLIERENDEN ABFÄLLE
Abfallart
Y1 | Klinischer Abfall, der bei der ärztlichen Versorgung in Krankenhäusern, medizinischen Zentren und Kliniken anfällt |
Y2 | Abfälle aus der Herstellung und Zubereitung pharmazeutischer Erzeugnisse |
Y3 | Altmedikamente, Abfälle von Arznei- und Heilmitteln |
Y4 | Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Anwendung von Bioziden und Phytopharmaka |
Y5 | Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Anwendung chemischer Holzschutzmittel |
Y6 | Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung organischer Lösemittel |
Y7 | Cyanidhaltige Abfälle aus der Oberflächenvergütung und -härtung |
Y8 | Altöl und Abfallmineralöl, die für den ursprünglichen Verwendungszweck nicht geeignet sind |
Y9 | Abfälle aus Öl-Wasser- und Kohlenwasserstoff-Wassergemischen und -emulsionen |
Y10 | Abfallstoffe und Erzeugnisse, die polychlorierte Biphenyle (PCB) und/oder polychlorierte Terphenyle (PCT) und/oder polybromierte Biphenyle (PBB) enthalten oder damit verunreinigt sind |
Y11 | Teerhaltige Abfälle, die bei der Raffination, Destillation und bei pyrolytischen Prozessen anfallen |
Y12 | Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Tinten, Farbstoffen, Pigmenten, Farben, Lacken und Firnissen |
Y13 | Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern, Klebstoffen/Adhäsiva |
Y14 | Abfälle chemischer Stoffe, die bei Forschungs-, Entwicklungs- oder Lehrtätigkeit anfallen und nicht identifiziert und/oder neu sind und deren Auswirkungen auf den Menschen und/oder die Umwelt unbekannt sind |
Y15 | Abfälle explosiver Art, die keiner sonstigen Rechtsvorschrift unterliegen |
Y16 | Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Fotochemikalien und Verarbeitungsmaterialien |
Y17 | Abfälle aus der Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen |
Y18 | Rückstände aus der industriellen Abfallentsorgung |
Abfälle, die folgende Bestandteile enthalten
Y19 | Metallkarbonyle |
Y20 | Beryllium; Berylliumverbindungen |
Y21 | Chrom-VI-Verbindungen |
Y22 | Kupferverbindungen |
Y23 | Zinkverbindungen |
Y24 | Arsen; Arsenverbindungen |
Y25 | Selen; Selenverbindungen |
Y26 | Cadmium; Cadmiumverbindungen |
Y27 | Antimon; Antimonverbindungen |
Y28 | Tellur; Tellurverbindungen |
Y29 | Quecksilber; Quecksilberverbindungen |
Y30 | Thallium; Thalliumverbindungen |
Y31 | Blei; Bleiverbindungen |
Y32 | Anorganische Fluorverbindungen mit Ausnahme von Kalziumfluorid |
Y33 | Anorganische Cyanide |
Y34 | Saure Lösungen oder Säuren in fester Form |
Y35 | Basische Lösungen oder Basen in fester Form |
Y36 | Asbest (Staub und Fasern) |
Y37 | Organische Phosphorverbindungen |
Y38 | Organische Cyanide |
Y39 | Phenole; Phenolverbindungen einschließlich Chlorphenole |
Y40 | Äther |
Y41 | Halogenierte organische Lösemittel |
Y42 | Organische Lösemittel mit Ausnahme von halogenierten Lösemitteln |
Y43 | Polychlorierte Dibenzofurane und alle artverwandten Verbindungen |
Y44 | Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und alle artverwandten Verbindungen |
Y45 | Andere organische Halogenverbindungen als die in dieser Anlage aufgeführten Stoffe (z. B. Y39, Y41, Y42, Y43, Y44) |
- a) Zur Erleichterung der Anwendung dieses Übereinkommens und vorbehaltlich der Buchstaben b, c und d gelten Abfälle, die in Anlage VIII aufgeführt sind, als gefährlich nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens und Abfälle, die in Anlage IX aufgeführt sind, werden von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommensnicht erfaßt.
- b) Die Nennung eines Abfalls in Anlage VIII schließt im Einzelfall nicht die Anwendung der Anlage III aus, um nachzuweisen, daß ein Abfall nicht gefährlich nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens ist.
- c) Die Nennung eines Abfalls in Anlage IX schließt nicht aus, daß ein solcher Abfall im Einzelfall als gefährlich nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens gilt, wenn er in Anlage I genannte Stoffe in solchen Mengen enthält, daß er Eigenschaften nach Anlage III aufweist.
- d) Die Anlagen VIII und IX berühren nicht die Anwendung des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens zum Zweck einer Einstufung von Abfällen.
Schlagworte
Arzneimittel, Oberflächenhärtung, Forschungstätigkeit, Entwicklungstätigkeit
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2023
Gesetzesnummer
10010756
Dokumentnummer
NOR40002744
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)