Artikel 29
Verbindliche Wortlaute
Der urschriftliche arabische, chinesische, englische, französische, russische und spanische Wortlaut dieses Übereinkommens ist gleichermaßen verbindlich.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Basel am 22. März 1989.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2023
Gesetzesnummer
10010756
Dokumentnummer
NOR12136568
alte Dokumentnummer
N8199327039J
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