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§ 44 UFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2003

§ 44.

Die Abwicklungsstelle hat in ihre Tätigkeit, insbesondere bei der Projektidentifikation und Projektauswahl, die relevanten Finanzierungs- und Garantieinstitutionen, die für die Abwicklung staatlicher Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Stellen sowie andere Institutionen, die über Expertise im Bereich der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls verfügen, einzubeziehen.

Schlagworte

Finanzierungsinstitution

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40043875

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