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§ 33 UFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Kostenersatz

§ 33.

Die zur Durchführung von Sofortmaßnahmen erforderlichen Kosten sind dem Bund von dem vom Förderungswerber verschiedenen Dritten zu ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40261224

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