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§ 32 UFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2003

Förderungswerber

§ 32.

Ein Ansuchen auf Förderung kann gestellt werden von

  1. 1. einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband;
  2. 2. einem Abfallverband;
  3. 3. einem Land;
  4. 4. dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten
  1. 6. dem Verpflichteten gemäß §§ 79, 83 Gewerbeordnung GewO, BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung, §§ 21a, 31 und 138 Wasserrechtsgesetz 1959 WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der geltenden Fassung oder § 32 Abfallwirtschaftsgesetz AWG, BGBl. Nr. 325/1990, in der geltenden Fassung;
  2. 7. Institutionen oder Personen, die zur Durchführung von Studien, Projekten und deren Publikation, die im Zusammenhang mit der Altlastensanierung oder Altlastensicherung notwendig sind, einschließlich solcher zur Entwicklung von Sicherungs- und Sanierungstechnologien, befähigt sind.

Schlagworte

Sicherungstechnologie

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40043865

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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