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§ 32 UFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Förderungswerber

§ 32.

Ansuchen im Bereich der Altlastensanierungsförderung können von natürlichen oder juristischen Personen gestellt werden, die Maßnahmen, Studien, Projekte oder Untersuchungen gemäß § 30 durchführen und im Fall des § 30 Z 4 über die entsprechende Befähigung verfügen.

Schlagworte

Sicherungstechnologie

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40261223

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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