Besondere Förderungsvoraussetzungen
§ 31.
Eine Förderung setzt voraus, daß
- (Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 2 Z 8, BGBl. I Nr. 30/2024)
- 2. Maßnahmen erst nach Einbringung des Ansuchens durchgeführt werden. Dies gilt nicht für Vorleistungen und Sofortmaßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr;
- 3. Variantenuntersuchungen, Konzepte, Untersuchungen, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte von hiezu befugten Personen erstellt wurden;
- 4. bei der Förderung der Altlastensanierung auf die Prioritätenklassifizierung Bedacht genommen wird;
- 5. bei der Förderung der Altlastensanierung das Verursacherprinzip berücksichtigt wird.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2024
Gesetzesnummer
10010755
Dokumentnummer
NOR40261222
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)