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§ 31 UFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Besondere Förderungsvoraussetzungen

§ 31.

Eine Förderung setzt voraus, daß

  1. 2. Maßnahmen erst nach Einbringung des Ansuchens durchgeführt werden. Dies gilt nicht für Vorleistungen und Sofortmaßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr;
  2. 3. Variantenuntersuchungen, Konzepte, Untersuchungen, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte von hiezu befugten Personen erstellt wurden;
  3. 4. bei der Förderung der Altlastensanierung auf die Prioritätenklassifizierung Bedacht genommen wird;
  4. 5. bei der Förderung der Altlastensanierung das Verursacherprinzip berücksichtigt wird.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2024

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40261222

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