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§ 1 KeramikV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.7.2006

§ 1.

Gegenstand dieser Verordnung sind Gebrauchsgegenstände gemäß § 6 lit. a LMG 1975 (eingeschränkt auf die Verwendung bei Lebensmitteln)

  1. 1. aus Keramik, die auch mit Glasuren oder Dekors versehen sein können, und
  2. 2. solche, die an den mit Lebensmitteln oder Verzehrprodukten in Berührung kommenden Stellen mit einem Überzug aus Email versehen sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2017

Gesetzesnummer

10010737

Dokumentnummer

NOR40079726

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