§ 1.
Gegenstand dieser Verordnung sind Gebrauchsgegenstände gemäß § 6 lit. a LMG 1975 (eingeschränkt auf die Verwendung bei Lebensmitteln)
- 1. aus Keramik, die auch mit Glasuren oder Dekors versehen sein können, und
- 2. solche, die an den mit Lebensmitteln oder Verzehrprodukten in Berührung kommenden Stellen mit einem Überzug aus Email versehen sind.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2017
Gesetzesnummer
10010737
Dokumentnummer
NOR40079726
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