Artikel 10
(1) Bestehende Übereinkommen und Verträge bleiben unberührt.
(2) Die Ständige Gewässerkommission prüft alsbald, inwieweit es zweckmäßig ist, Übereinkommen und Verträge im Sinne des Absatzes 1 wegen ihres Inhalts oder aus anderen Gründen zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben; sie erarbeitet Empfehlungen für deren Umgestaltung oder Aufhebung sowie für den Abschluß neuer Übereinkommen oder Verträge.
(3) Das als Anhang 2 beigefügte Schlußprotokoll ist Bestandteil dieses Vertrages.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Gesetzesnummer
10010659
Dokumentnummer
NOR12135528
alte Dokumentnummer
N8199114169J
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