Artikel 9
(1) Meinungsverschiedenheiten zwischen der Republik Österreich einerseits und der Bundesrepublik Deutschland und/oder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft andererseits über die Auslegung oder die Anwendung dieses Vertrages sollen auf diplomatischem Weg beigelegt werden.
(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen einer Vertragspartei einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jede Streitpartei ein Mitglied bestellt. Treten sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gegenüber der Republik Österreich als Streitparteien auf, so bestellt die Republik Österreich zwei Mitglieder. Die Mitglieder einigen sich auf einen Angehörigen eines unbeteiligten Staates als Vorsitzenden, der von den Streitparteien zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Vorsitzende innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem die eine Streitpartei der anderen mitgeteilt hat, daß sie die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will.
(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Streitpartei den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der Streitparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, soll der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen. Besitzt auch der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit einer der Streitparteien oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofs, das nicht die Staatsangehörigkeit einer der Streitparteien besitzt und nicht aus sonstigen Gründen verhindert ist, die Ernennungen vornehmen.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit auf Grund der zwischen den Vertragsparteien bestehenden Verträge und des allgemeinen Völkerrechts. Seine Entscheidungen sind bindend. Jede Streitpartei trägt die Kosten des von ihr bestellten Schiedsrichters sowie ihrer Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Gesetzesnummer
10010659
Dokumentnummer
NOR12135527
alte Dokumentnummer
N8199114168J
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