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Artikel 9 Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P3)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.2.1991

Artikel 9

Berechnungen

Das EMEP stellt dem Exekutivorgan rechtzeitig vor dessen jährlichen Sitzungen Berechnungen des Stickstoffhaushalts sowie des grenzüberschreitenden Flusses und der Ablagerungen von Stickstoffoxiden im geographischen Anwendungsbereich des EMEP zur Verfügung, wobei geeignete Modelle verwendet werden. In Gebieten außerhalb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP werden Modelle verwendet, die im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse der dort gelegenen Vertragsparteien geeignet sind.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025

Gesetzesnummer

10010655

Dokumentnummer

NOR12135480

alte Dokumentnummer

N8199112771H

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