Artikel 4
Unverbleiter Kraftstoff
Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls, unverbleiter Kraftstoff ausreichend zur Verfügung steht, in besonderen Fällen zumindest entlang den internationalen Haupttransitstrecken, um den Verkehr von mit Katalysatoren ausgestatteten Fahrzeugen zu erleichtern.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2025
Gesetzesnummer
10010655
Dokumentnummer
NOR12135475
alte Dokumentnummer
N8199112766H
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