vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 12 Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P3)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.2.1991

Artikel 12

Beilegung von Streitigkeiten

Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, so bemühen sich diese Vertragsparteien um eine Lösung durch Verhandlungen oder durch ein anderes Verfahren der Beilegung, das für die Streitparteien annehmbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025

Gesetzesnummer

10010655

Dokumentnummer

NOR12135483

alte Dokumentnummer

N8199112774H

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)