Kennzeichnung formaldehydhaltiger Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren
§ 2.
(1) Unbeschadet der auf Grund der Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208/1989, bestehenden Vorschriften sind zu kennzeichnen:
1. Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel mit einem Masseanteil von mehr als 0,1 vH Formaldehyd mit
„Enthält Formaldehyd“,
2. Textilien mit einem Masseanteil von mehr als 0,15 vH an freiem Formaldehyd, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch mit der Haut in Berührung kommen, mit
„Enthält Formaldehyd.
Es wird empfohlen, das Kleidungsstück zur besseren Hautverträglichkeit vor dem ersten Tragen zu waschen.“
(2) Die Kennzeichnung hat deutlich sicht- und lesbar, in einer Mindestschriftgröße von 1,8 mm zu erfolgen.
Schlagworte
Waschmittel, Reinigungsmittel
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2017
Gesetzesnummer
10010611
Dokumentnummer
NOR12135138
alte Dokumentnummer
N8199011677J
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