Artikel 3
Im Falle der Entsendung von Experten und anderen auf dem Gebiet des Umweltschutzes tätigen Personen trägt die entsendende Seite die Reisekosten. Die empfangende Seite trägt die Aufenthaltskosten einschließlich der Kosten für die mit dem Zweck des Aufenthaltes verbundenen Reisen innerhalb des Gastlandes.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019
Gesetzesnummer
10010587
Dokumentnummer
NOR12135029
alte Dokumentnummer
N8198947713L
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