Artikel 2
1. Im Vordergrund der Zusammenarbeit stehen Fragen der Luftreinhaltung, der Forschungen auf dem Gebiet der Wald- und anderer Ökosysteme sowie der hygienischen Aspekte der Umwelt.
2. Die Zusammenarbeit erfolgt in folgenden Formen:
- a) Austausch von Erfahrungen auf den Gebieten der Planung und Organisation des Umweltschutzes und der Umweltgestaltung sowie der einschlägigen angewandten Forschung;
- b) Austausch von Informationen über grenznahe Anlagen, die geeignet sind, im Gebiet der anderen Vertragspartei zu einem wesentlichen Ansteigen der Umweltbelastung zu führen;
- c) Austausch von Experten und anderen auf dem Gebiet des Umweltschutzes tätigen Personen zum Zwecke der gegenseitigen Information und Weiterbildung;
- d) Austausch von in einer der beiden Vertragsparteien erscheinenden wissenschaftlichen Veröffentlichungen, Fachzeitschriften, Gesetzestexten sowie sonstigen für den Umweltschutz maßgebenden Vorschriften und Richtlinien;
- e) Teilnahme an den von einer der beiden Seiten durchgeführten fachwissenschaftlichen Veranstaltungen.
- 3. a)Die Vertragsparteien werden einander unverzüglich über das Bestehen einer die Umwelt des anderen Vertragsstaates bedrohenden Situation und über die zur Abwehr dieser Gefahr bereits getroffenen Maßnahmen informieren und die zur Abwehr dieser Gefahr allenfalls erforderlichen weiteren Maßnahmen gemeinsam beraten.
- b) Im Falle einer plötzlich auftretenden Gefahr wird die unter Art. 2 Abs. 3 lit. a vereinbarte Information und Beratung in direktem Weg durch die zur Abwehr dieser Gefahr zuständigen Behörden der Vertragsparteien erfolgen.
4. Die Vertragsparteien werden ihre auf dem Gebiet des Umweltschutzes tätigen Institutionen zur Zusammenarbeit und zu gegenseitigen Einladungen ermutigen und diese fördern.
Schlagworte
Waldökosystem
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019
Gesetzesnummer
10010587
Dokumentnummer
NOR12135028
alte Dokumentnummer
N8198947712L
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