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§ 9a AlSAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2020

Datenübermittlung

§ 9a.

(1) Wenn die übrigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden Verdachtsmomente betreffend die nicht ordnungsgemäße Abgabenführung wahrnehmen, haben sie diese Wahrnehmungen und nach Möglichkeit die entsprechenden Daten betreffend die beitragspflichtigen Mengen, aufgeschlüsselt nach den Beitragssätzen gemäß § 6 Abs. 1 bis 4b, und unter Angabe des Bemessungszeitraumes zum Zweck der Erhebung des Altlastenbeitrages an das Zollamt Österreich zu übermitteln.

(2) Die Behörden, die eine Deponie, ein Lager für Abfälle, eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 135/2013, eine Anlage zur Herstellung von Brennstoffprodukten aus Abfällen, (Anm. 1) einen Hochofen zur Herstellung von Roheisen, eine Anlage zur Herstellung von Produkten für das Einbringen in einen Hochofen zur Herstellung von Roheisen oder das Verfüllen von Geländeunebenheiten, das Vornehmen von Geländeanpassungen oder den Bergversatz mit Abfällen genehmigen, haben dem Zollamt Österreich eine Kopie des Bewilligungsbescheides, im Fall der Deponie auch eine Kopie des Überprüfungsbescheides, zu übermitteln.

(3) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Bundesministerium für Finanzen die zum Zweck der Erhebung der Altlastenbeiträge notwendigen Daten

  1. 1. der Meldungen gemäß § 21 Abs. 4 AWG 2002 und
  2. 2. gemäß dem 7. Abschnitt des AWG 2002 betreffend die Beförderung von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a außerhalb des Bundesgebietes
  1. zu übermitteln.

(4) Die Zollbehörden haben den übrigen mit dem Vollzug dieses Bundesgesetzes oder mit dem Vollzug des AWG 2002 betrauten Behörden die für diese Zwecke erforderlichen Daten zu übermitteln, sofern der Verdacht einer Verwaltungsübertretung besteht.

(_________________

Anm. 1: Z 16a der Novelle BGBl. I Nr. 40/2008 lautet: „Im Art. I § 9a Abs. 2 wird nach der Wortfolge „eine Anlage zur Herstellung von Brennstoffprodukten,“ die Wortfolge „einen Hochofen zur Herstellung von Roheisen, eine Anlage zur Herstellung von Produkten für das Einbringen in einen Hochofen zur Herstellung von Roheisen“ eingefügt ...“. Richtig wäre: „... wird nach der Wortfolge „eine Anlage zur Herstellung von Brennstoffprodukten aus Abfällen,“ ...“.

Schlagworte

Verbrennungsanlage

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2024

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR40217614

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