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§ 34 AlSAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Strafbestimmungen

§ 34.

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe von 360 bis 7 270 Euro zu bestrafen, wer

  1. 1. der Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 2, sich geeigneter Messeinrichtungen zur Feststellung der Masse der Abfälle zu bedienen, nicht nachkommt,
  2. 2. der Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 2, Belege herzustellen, nicht nachkommt,
  3. 3. den ihn gemäß § 20 Abs. 1 treffenden Duldungspflichten nicht nachkommt,
  4. 4. der Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 2 oder einer Anordnung gemäß § 21 Abs. 4 zur Vorlage eines Projektes für Altlastenmaßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  5. 5. einer Anordnung gemäß § 24 Abs. 2 nicht fristgerecht nachkommt,
  6. 6. einer Anordnung gemäß § 26 Abs. 1 zur Beauftragung einer Projektaufsicht nicht nachkommt oder eine fachlich nicht geeignete externe Person mit der Projektaufsicht beauftragt,
  7. 7. seinen Verpflichtungen gemäß § 26 Abs. 2 als Projektaufsicht nicht nachkommt,
  8. 8. eine gemäß § 26 betraute Person an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hindert,
  9. 9. der Verpflichtung gemäß § 27 Abs. 1 zur Bekanntgabe der Errichtung von Anlagen für Sanierungsmaßnahmen und des Abschlusses der Altlastenmaßnahmen nicht nachkommt,
  10. 10. der Anzeigepflicht gemäß § 31 nicht nachkommt oder
  11. 11. sonst in Entscheidungen enthaltene Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2024

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR40261260

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