Strafbestimmungen
§ 34.
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe von 360 bis 7 270 Euro zu bestrafen, wer
- 1. der Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 2, sich geeigneter Messeinrichtungen zur Feststellung der Masse der Abfälle zu bedienen, nicht nachkommt,
- 2. der Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 2, Belege herzustellen, nicht nachkommt,
- 3. den ihn gemäß § 20 Abs. 1 treffenden Duldungspflichten nicht nachkommt,
- 4. der Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 2 oder einer Anordnung gemäß § 21 Abs. 4 zur Vorlage eines Projektes für Altlastenmaßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
- 5. einer Anordnung gemäß § 24 Abs. 2 nicht fristgerecht nachkommt,
- 6. einer Anordnung gemäß § 26 Abs. 1 zur Beauftragung einer Projektaufsicht nicht nachkommt oder eine fachlich nicht geeignete externe Person mit der Projektaufsicht beauftragt,
- 7. seinen Verpflichtungen gemäß § 26 Abs. 2 als Projektaufsicht nicht nachkommt,
- 8. eine gemäß § 26 betraute Person an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hindert,
- 9. der Verpflichtung gemäß § 27 Abs. 1 zur Bekanntgabe der Errichtung von Anlagen für Sanierungsmaßnahmen und des Abschlusses der Altlastenmaßnahmen nicht nachkommt,
- 10. der Anzeigepflicht gemäß § 31 nicht nachkommt oder
- 11. sonst in Entscheidungen enthaltene Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2024
Gesetzesnummer
10010583
Dokumentnummer
NOR40261260
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