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Artikel 10 Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P2)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.1.1988

Artikel 10

Inkrafttreten

1. Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem

  1. a) mindestens neunzehn der in Artikel 8 Absatz 1 genannten Staaten und Organisationen, die sich geographisch im Tätigkeitsbereich des EMEP befinden, die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben und
  2. b) die UNO-Anteile dieser Staaten und Organisationen insgesamt 40 Prozent übersteigen.

2. Für jede(n) in Artikel 8 Absatz 1 genannte(n) Staat/Organisation, der/die dieses Protokoll ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt, nachdem die Voraussetzungen für sein Inkrafttreten gemäß Absatz 1 erfüllt sind, tritt das Protokoll am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch den/die betreffende(n) Staat/Organisation in Kraft.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025

Gesetzesnummer

10010546

Dokumentnummer

NOR12134480

alte Dokumentnummer

N8198811520L

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