Artikel 9
Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
1. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner.
2. Dieses Protokoll steht vom 5. Oktober 1984 an für die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Staaten und Organisationen zum Beitritt offen.
3. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser erfüllt die Aufgaben des Verwahrers.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2025
Gesetzesnummer
10010546
Dokumentnummer
NOR12134479
alte Dokumentnummer
N8198811519L
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