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Anlage 2 Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.9.1988

Anlage 2

Anlage II

INFORMATIONSAUSTAUSCH

1. Die Vertragsparteien des Übereinkommens stellen fest, daß Sammlung und Austausch von Informationen ein wichtiges Mittel sind, um die Ziele des Übereinkommens zu verwirklichen und um sicherzustellen, daß alle Maßnahmen, die etwa getroffen werden können, angemessen und ausgewogen sind. Daher tauschen die Vertragsparteien wissenschaftliche, technische, sozioökonomische, geschäftliche, kommerzielle und rechtliche Informationen aus.

2. Die Vertragsparteien des Übereinkommens sollten bei der Entscheidung, welche Informationen gesammelt und ausgetauscht werden sollen, die Nützlichkeit der Informationen und die Kosten ihrer Beschaffung berücksichtigen. Die Vertragsparteien stellen ferner fest, daß die Zusammenarbeit im Rahmen dieser Anlage mit innerstaatlichen Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Gepflogenheiten in bezug auf Patente, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie den Schutz vertraulicher und dem Eigentümer vorbehaltener Informationen vereinbar sein muß.

3. Wissenschaftliche Informationen

Dazu gehören Informationen über:

  1. a) sowohl staatliche als auch private geplante und laufende Forschungsarbeiten zur Erleichterung der Koordinierung von Forschungsprogrammen, um die verfügbaren nationalen und internationalen Hilfsquellen möglichst sinnvoll zu nutzen;
  2. b) die für die Forschung benötigten Emissionsdaten;
  3. c) in Fachzeitschriften veröffentlichte wissenschaftliche Ergebnisse über das Verständnis der Physik und Chemie der Erdatmosphäre und ihrer Anfälligkeit für Veränderungen, insbesondere über den Zustand der Ozonschicht und die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt und das Klima, die in jedem beliebigen Zeitrahmen aus Änderungen des Gesamtozons oder des vertikalen Ozonprofils entstehen könnten;
  4. d) die Bewertung der Forschungsergebnisse und Empfehlungen für künftige Forschung.

4. Technische Informationen

Dazu gehören Informationen über

  1. a) Verfügbarkeit und Kosten chemischer Ersatzprodukte und alternativer Technologien zur Verringerung der Emissionen ozonverändernder Stoffe und damit zusammenhängende geplante und laufende Forschungsarbeiten;
  2. b) Grenzen und mögliche Gefahren bei der Verwendung chemischer oder anderer Ersatzprodukte und alternativer Technologien.

5. Sozio-ökonomische und kommerzielle Informationen über die in Anlage I genannten Stoffe

Dazu gehören Informationen über

  1. a) Produktion und Produktionskapazität;
  2. b) Verwendung und Verwendungsweisen;
  3. c) Einfuhren/Ausfuhren;
  4. d) Kosten, Gefahren und Nutzen menschlicher Tätigkeiten, welche die Ozonschicht mittelbar verändern können, und der Einwirkungen getroffener oder erwogener Maßnahmen zur Regelung dieser Tätigkeiten.

6. Rechtliche Informationen

Dazu gehören Informationen über

  1. a) innerstaatliche Gesetze, Verwaltungsmaßnahmen und juristische Forschungsarbeiten in bezug auf den Schutz der Ozonschicht;
  2. b) internationale Übereinkünfte einschließlich zweiseitiger Übereinkünfte in bezug auf den Schutz der Ozonschicht;
  3. c) Methoden und Bedingungen der Lizenzvergabe und Verfügbarkeit von Patenten in bezug auf den Schutz der Ozonschicht.

Schlagworte

Betriebsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2019

Gesetzesnummer

10010531

Dokumentnummer

NOR12134642

alte Dokumentnummer

N8198823883J

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