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Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung - Protokoll (P1)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.9.1987

§ 0

Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung - Protokoll (P1)

Kurztitel

Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung - Protokoll (P1)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 525/1987

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

02.09.1987

Unterzeichnungsdatum

08.07.1985

Index

89/07 Umweltschutz

Langtitel

(Übersetzung)

PROTOKOLL ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER WEITRÄUMIGE GRENZÜBERSCHREITENDE LUFTVERUNREINIGUNG BETREFFEND DIE VERRINGERUNG VON SCHWEFELEMISSIONEN ODER IHRES GRENZÜBERSCHREITENDEN FLUSSES UM MINDESTENS 30 PROZENT

StF: BGBl. Nr. 525/1987 (NR: GP XVII RV 36 AB 79 S. 15 . BR: AB 3239 S. 486 .)

Sprachen

Englisch, Französisch, Russisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 158/1983

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 4. Juni 1987 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll ist gemäß seinem Art. 11 Abs. 1 für Österreich mit 2. September 1987 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert bzw. angenommen oder genehmigt:

Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Bulgarien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Kanada, Liechtenstein, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Schweden, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn und Weißrußland.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSPARTEIEN,

ENTSCHLOSSEN, das Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung *1) durchzuführen,

BESORGT DARÜBER, daß die derzeitigen Emissionen luftverunreinigender Stoffe in den exponierten Teilen Europas und Nordamerikas ausgedehnte Schäden an Naturschätzen von lebenswichtiger Bedeutung für Umwelt und Wirtschaft, z. B. Wäldern, Böden und Gewässern, sowie an Materialien (einschließlich historischer Denkmäler) verursachen und unter bestimmten Umständen schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben,

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß die Hauptquellen der Luftverunreinigung, die zur Versauerung der Umwelt beitragen, die Verbrennung fossiler Brennstoffe zur Energieerzeugung und die wichtigsten technischen Prozesse in den verschiedenen Industriezweigen sowie der Verkehr sind, die zu Emissionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden und anderen verunreinigenden Stoffen führen,

IN DER ERWÄGUNG, daß der Verringerung von Schwefelemissionen, die sich auf die Umwelt, die wirtschaftliche Gesamtlage und die menschliche Gesundheit günstig auswirken wird, hohe Priorität eingeräumt werden sollte,

EINGEDENK des anläßlich der neununddreißigsten Tagung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (ECE) gefaßten Beschlusses, der die Dringlichkeit der Intensivierung der Bemühungen um koordinierte nationale Strategien und Politiken in der ECE-Region zur wirksamen Verringerung von Schwefelemissionen auf nationaler Ebene unterstreicht,

EINGEDENK dessen, daß das Exekutivorgan für das Übereinkommen anläßlich seiner ersten Tagung die Notwendigkeit anerkannt hat, die jährlichen Gesamtemissionen von Schwefelverbindungen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses spätestens 1993 bis 1995 wirksam herabzusetzen, wobei zur Berechnung der Verringerungen das Niveau von 1980 zugrunde gelegt wird,

EINGEDENK dessen, daß die Multilaterale Konferenz über Ursachen und Verhinderung von Wald- und Gewässerschäden durch Luftverschmutzung in Europa (München, 24. bis 27. Juni 1984) gefordert hatte, daß das Exekutivorgan für das Übereinkommen mit höchster Priorität einen Vorschlag für eine spezifische Vereinbarung über die Verminderung der jährlichen nationalen Schwefelemissionen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses bis spätestens 1993 annimmt,

IN DER ERKENNTNIS, daß eine Reihe von Vertragsparteien des Übereinkommens beschlossen haben, ihre jährlichen nationalen Schwefelemissionen oder deren grenzüberschreitenden Fluß sobald wie möglich, spätestens jedoch bis 1993, um mindestens 30 v. H. zu verringern, wobei zur Berechnung der Verringerungen das Niveau von 1980 zugrunde gelegt wird,

andererseits IN ANERKENNUNG dessen, daß einige Vertragsparteien des Übereinkommens das vorliegende Protokoll zwar nicht unterzeichnen werden, wenn es zur Unterzeichnung aufgelegt wird, aber trotzdem in erheblichem Maße zur Verringerung der grenzüberschreitenden Luftverunreinigung beitragen oder sich weiterhin bemühen werden, die Schwefelemissionen zu verringern, wie dies in dem dem Bericht des Exekutivorgans über seine dritte Tagung beigefügten Dokument festgestellt wird -

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

_______________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 158/1983

Schlagworte

Waldschaden, UdSSR

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025

Gesetzesnummer

10010525

Dokumentnummer

NOR11010744

alte Dokumentnummer

N8198716285R

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