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Artikel 6 Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung - Protokoll (P1)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.9.1987

Artikel 6

Nationale Programme, Politiken und Strategien

Die Vertragsparteien stellen im Rahmen des Übereinkommens zügig nationale Programme, Politiken und Strategien auf, die als Mittel dazu dienen, die Schwefelemissionen oder ihren grenzüberschreitenden Fluß so bald wie möglich, spätestens jedoch bis 1993 um mindestens 30 v. H. zu verringern, und berichten dem Exekutivorgan darüber sowie über die Fortschritte bei der Erreichung dieses Zieles.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025

Gesetzesnummer

10010525

Dokumentnummer

NOR12134281

alte Dokumentnummer

N8198711180X

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