Artikel 10
Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
1. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner.
2. Dieses Protokoll steht vom 13. Juli 1985 an für die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Staaten und Organisationen zum Beitritt offen.
3. Ein Staat oder eine Organisation, die diesem Protokoll nach seinem Inkrafttreten beitreten, führen Artikel 2 spätestens bis 1993 durch. Erfolgt der Beitritt zum Protokoll nach 1990, so kann Artikel 2 von der betreffenden Vertragspartei nach 1993 durchgeführt werden, jedoch nicht später als 1995, und eine solche Vertragspartei führt Artikel 6 entsprechend durch.
4. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser erfüllt die Aufgaben des Depositärs.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2025
Gesetzesnummer
10010525
Dokumentnummer
NOR12134285
alte Dokumentnummer
N8198711184X
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