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Artikel 10 Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung - Protokoll (P1)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.9.1987

Artikel 10

Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

1. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner.

2. Dieses Protokoll steht vom 13. Juli 1985 an für die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Staaten und Organisationen zum Beitritt offen.

3. Ein Staat oder eine Organisation, die diesem Protokoll nach seinem Inkrafttreten beitreten, führen Artikel 2 spätestens bis 1993 durch. Erfolgt der Beitritt zum Protokoll nach 1990, so kann Artikel 2 von der betreffenden Vertragspartei nach 1993 durchgeführt werden, jedoch nicht später als 1995, und eine solche Vertragspartei führt Artikel 6 entsprechend durch.

4. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser erfüllt die Aufgaben des Depositärs.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025

Gesetzesnummer

10010525

Dokumentnummer

NOR12134285

alte Dokumentnummer

N8198711184X

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