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§ 14 WBFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1989

Betriebliche Abwassermaßnahmen

§ 14

(1) § 14.Zur Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung betrieblicher Abwasserbehandlungs- oder Klärschlammbehandlungsanlagen sowie zur Vornahme abwasserbezogener Maßnahmen innerbetrieblicher Art kann der Wasserwirtschaftsfonds unter Beachtung des § 12 Abs. 4 den zur Einleitung der Abwässer in ein Gewässer oder in eine öffentliche Abwasserableitungsanlage Berechtigten Darlehen gewähren, wenn

  1. 1. die Behörde dem Berechtigten die Errichtung oder Erweiterung einer Abwasserbehandlungsanlage im Sinne der §§ 32 und 33 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bewilligt oder vorschreibt,
  2. 2. das öffentliche Kanalisationsunternehmen die Einleitung der Abwässer von einer Vorreinigung abhängig macht oder die Beschaffenheit des Abwassers im Interesse der Vorflutkanalisation oder der gemeinsamen Abwasserbehandlung eine Vorreinigung erfordert oder
  3. 3. es sich um Anlagen zur vollständigen Beseitigung der Abwässer oder anfallender Stoffe handelt.

(2) Das Darlehen darf

  1. 1. bei Abwasserbehandlungsanlagen mit einem biologischen oder in der Reinigungswirkung zumindest gleichwertigen Verfahren und bei Klärschlammbehandlungsanlagen 80 vH der Kosten,
  2. 2. bei sonstigen Anlagen oder Maßnahmen 60 vH der Kosten

    nicht übersteigen. Das Darlehen ist in geeigneter Weise sicherzustellen.

(3) Betriebliche Abwassermaßnahmen können auch durch Gewährung von Kreditkostenzuschüsen, Investitionszuschüssen oder sonstigen Zuschüssen gefördert werden.

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