vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 11 WBFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1985

Abwasserverwertung

§ 11

§ 11. Die Förderung der Anlagen zur landwirtschaftlichen Verwertung von Abwässern sowie der Anlagen zur Verbesserung der Wassergüte erfolgt nach den im § 10 für Anlagen in ebener Lage aufgestellten Grundsätzen. Jedoch sind hiebei jene Kosten auszuscheiden, die vom Unternehmen, das die Verunreinigung verursacht, zur Reinhaltung des Gewässers rechtsverbindlich aufgewendet werden müssen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)