§ 9
Die Arten der Anlagen im Sinne des § 48 lit. e des Forstgesetzes 1975, die nach dem Stande der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Erfahrung forstschädliche Luftvereinigungen verursachen, sind im Anhang 4 aufgezählt; eine Anlage kann unter mehr als eine der dort aufgezählten Arten fallen.
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2017
Gesetzesnummer
10010456
Dokumentnummer
NOR12133359
alte Dokumentnummer
N8198412855L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
