§ 10
Untersuchungsmaterial, das in Anlagen entnommen und außerhalb derselben Messungen und Untersuchungen zugeführt werden soll, ist in zwei gleiche Mengen zu teilen; ein Teil ist jeweils dem Inhaber der Anlage zu hinterlassen, wobei diesem das Recht der Auswahl zusteht.
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2017
Gesetzesnummer
10010456
Dokumentnummer
NOR12133360
alte Dokumentnummer
N8198412856L
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