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§ 10 Zweite Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1984

§ 10

Untersuchungsmaterial, das in Anlagen entnommen und außerhalb derselben Messungen und Untersuchungen zugeführt werden soll, ist in zwei gleiche Mengen zu teilen; ein Teil ist jeweils dem Inhaber der Anlage zu hinterlassen, wobei diesem das Recht der Auswahl zusteht.

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017

Gesetzesnummer

10010456

Dokumentnummer

NOR12133360

alte Dokumentnummer

N8198412856L

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