Anhang 4
Als Anlagen gemäß § 9, die Emissionsstoffe (§ 1) emittieren, werden bestimmt:
- 1. Anlagen, die Schwefeloxide emittieren:
- a) Anlagen, die Schwefeloxide emittieren, die nicht durch Verfeuerung entstehen;
- b) Anlagen, die Schwefeloxide emittieren, die durch Verbrennungsvorgänge entstehen;
- 2. Anlagen, die Fluorverbindungen emittieren:
Anlagen zum Brennen von Ton oder Schmelzen von Kryolith, Flußspat oder Glas;
Aluminiumwerke;
Anlagen zur Herstellung von Fluorchemikalien;
Anlagen zur Herstellung von Phosphatdüngemitteln;
Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Werkstücken mit Flußsäure;
Emailfabriken;
- 3. Anlagen, die Chlor oder Chlorverbindungen emittieren:
- a) Anlagen zur Erzeugung von Chlorwasserstoff oder Chlor und Anlagen, in denen diese Stoffe ab-, umgefüllt oder weiterverarbeitet werden;
- b) Metallbeizereien mit einem Salzsäurerückgewinnungsverfahren;
- c) Altkabelverwertungsanlagen;
- d) Müllverbrennungsanlagen;
- 4. Anlagen, die Ammoniak emittieren:
- a) Anlagen zur Herstellung von Düngemitteln, die Ammoniumverbindungen enthalten (zB Mehrstoffdünger);
- b) Anlagen zur Herstellung von Ammoniak;
- c) Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe;
- 5. Anlagen, die Staub emittieren:
Anlagen, welche ortsfeste, kontinuierlich emittierende Punktquellen aufweisen, wenn die Anlage mehr als 35 kg Staub pro Stunde im Dauerbetrieb emittiert.
Schlagworte
Tierzuchtbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2017
Gesetzesnummer
10010456
Dokumentnummer
NOR12133365
alte Dokumentnummer
N8198412861L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
