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Artikel 23 Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1983

Artikel 23

1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.

2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2018

Gesetzesnummer

10010447

Dokumentnummer

NOR12133074

alte Dokumentnummer

N8198314883L

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