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Artikel 22 Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1983

Artikel 22

1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einen oder mehrere Vorbehalte in bezug auf bestimmte in den Anhängen I bis III aufgeführte Arten und/oder für bestimmte in dem oder den Vorbehalten genannte Arten in bezug auf bestimmte in Anhang IV aufgeführte Mittel oder Methoden des Tötens, Fangens oder der sonstigen Nutzung machen. Vorbehalte allgemeiner Art sind nicht zulässig.

2. Jede Vertragspartei, welche die Anwendung dieses Übereinkommens auf ein Hoheitsgebiet ausdehnt, das in der in Artikel 21 Absatz 2 bezeichneten Erklärung genannt ist, kann für das betreffende Hoheitsgebiet einen oder mehrere Vorbehalte nach Maßgabe des Absatzes 1 machen.

3. Sonstige Vorbehalte sind nicht zulässig.

4. Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach den Absätzen 1 und 2 gemacht hat, kann diesen durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen Die Zurücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2018

Gesetzesnummer

10010447

Dokumentnummer

NOR12133073

alte Dokumentnummer

N8198314882L

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