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Artikel 12 Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1983

Artikel 12

Die Vertragsparteien können strengere als die nach diesem Übereinkommen vorgesehenen Maßnahmen zur Erhaltung wildlebender Pflanzen und Tiere sowie ihrer natürlichen Lebensräume treffen.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2018

Gesetzesnummer

10010447

Dokumentnummer

NOR12133063

alte Dokumentnummer

N8198314872L

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