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Artikel 13 Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1983

KAPITEL VI

STÄNDIGER AUSSCHUSS

Artikel 13

1. Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird ein Ständiger Ausschuß eingesetzt.

2. Jede Vertragspartei kann durch einen oder mehrere Delegierte im Ständigen Ausschuß vertreten sein. Jede Delegation hat eine Stimme. In ihrem Zuständigkeitsbereich übt die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ihr Stimmrecht mit einer Stimmenzahl aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind; die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn die betreffenden Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.

3. Jeder Mitgliedstaat des Europarats, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, kann durch einen Beobachter im Ausschuß vertreten sein.

Der Ständige Ausschuß kann durch einstimmigen Beschluß jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, einladen, sich durch einen Beobachter auf einer der Tagungen des Ständigen Ausschusses vertreten zu lassen.

Sonstige Gremien oder Organisationen der nachstehenden Kategorien, die auf dem Gebiet des Schutzes, der Erhaltung und der Hege und Nutzung wildlebender Pflanzen und Tiere sowie ihrer Lebensräume fachlich qualifiziert sind:

  1. a) internationale staatliche oder nichtstaatliche Organisationen oder Gremien und nationale staatliche Organisationen oder Gremien;
  2. b) nationale nichtstaatliche Organisationen oder Gremien, denen der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, dazu seine Zustimmung gegeben hat,
  1. k önnen dem Generalsekretär des Europarats spätestens drei Monate vor der Tagung des Ausschusses ihren Wunsch mitteilen, sich auf dieser Tagung durch Beobachter vertreten zu lassen. Sie werden zugelassen, sofern nicht ein Drittel der Vertragsparteien spätestens einen Monat vor der Tagung dem Generalsekretär ihren Einspruch mitgeteilt hat.

4. Der Ständige Ausschuß wird vom Generalsekretär des Europarats einberufen. Seine erste Tagung findet innerhalb eines Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens statt. In der Folge tritt er mindestens alle zwei Jahre sowie immer dann zusammen, wenn die Mehrheit der Vertragsparteien dies beantragt.

5. Die Mehrheit der Vertragsparteien kann die Abhaltung einer Tagung des Ständigen Ausschusses beschließen.

6. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens gibt sich der Ständige Ausschuß eine Geschäftsordnung.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2018

Gesetzesnummer

10010447

Dokumentnummer

NOR12133064

alte Dokumentnummer

N8198314873L

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