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Artikel 11 Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1983

KAPITEL V

ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 11

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Durchführung dieses Übereinkommens:

  1. a) soweit zweckdienlich zusammenzuarbeiten, vor allem wenn dies die Wirksamkeit der auf Grund der übrigen Artikel dieses Übereinkommens getroffenen Maßnahmen erhöhen könnte;
  2. b) die den Zwecken dieses Übereinkommens dienen den Forschungsarbeiten zu fördern und zu koordinieren.

2. Jede Vertragspartei verpflichtet sich:

  1. a) die Wiederansiedlung einheimischer wildlebender Pflanzen- und Tierarten zu fördern, wenn dadurch ein Beitrag zur Erhaltung einer gefährdeten Art geleistet würde, vorausgesetzt, daß zunächst auf der Grundlage der Erfahrungen anderer Vertragsparteien untersucht wird, ob eine solche Wiederansiedlung erfolgreich und vertretbar wäre;
  2. b) die Ansiedlung nicht heimischer Arten streng zu überwachen und zu begrenzen.

3. Jede Vertragspartei teilt dem Ständigen Ausschuß die Arten mit, die in ihrem Hoheitsgebiet vollen Schutz genießen und nicht in den Anhängen I und II enthalten sind.

Schlagworte

Pflanzenart

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2018

Gesetzesnummer

10010447

Dokumentnummer

NOR12133062

alte Dokumentnummer

N8198314871L

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