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Artikel 13 Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.3.1983

Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 13

Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien dieses Übereinkommens eine Streitigkeit über seine Auslegung oder Anwendung, so bemühen sich diese Vertragsparteien um eine Lösung durch Verhandlungen oder durch ein anderes Verfahren der Beilegung, das für die Streitparteien annehmbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025

Gesetzesnummer

10010445

Dokumentnummer

NOR12133092

alte Dokumentnummer

N8198314906L

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