Beilegung von Streitigkeiten
Artikel 13
Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien dieses Übereinkommens eine Streitigkeit über seine Auslegung oder Anwendung, so bemühen sich diese Vertragsparteien um eine Lösung durch Verhandlungen oder durch ein anderes Verfahren der Beilegung, das für die Streitparteien annehmbar ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2025
Gesetzesnummer
10010445
Dokumentnummer
NOR12133092
alte Dokumentnummer
N8198314906L
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