§ 94l.
(1) Wird der Arzneimittel-Großhändler oder Arzneimittel-Vollgroßhändler auf Grund einer Verordnung gemäß § 57a Abs. 3 zur Bevorratung von Wirk- oder Hilfsstoffen verpflichtet, gebührt ihm auf Antrag eine Entschädigung für die Kosten von auf Grund einer Überschreitung des Verfalldatums nicht abgegebener Wirkstoffe.
- 1. der Einkaufspreis des nicht abgegebenen Wirkstoffs,
- 2. Kosten in Höhe des 3-Monats-Euribor-Satzes zuzüglich 0,25 Prozentpunkte, berechnet auf den Einkaufspreis des nicht abgegebenen Wirkstoffs,
- 3. Entsorgungskosten, und
- 4. entstandene Lagerkosten, höchstens jedoch in Höhe von 5 % des Einkaufspreises,
- abzüglich des aus dem Verkauf des zu bevorratenden Wirkstoffs erzielten Gewinns.
(3) § 94k Abs. 3 bis 6 gilt.
Schlagworte
Wirkstoff
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2024
Gesetzesnummer
10010441
Dokumentnummer
NOR40259211
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